Das KrWG wird durch zahlreiche Verordnungen begleitet, die einzelne Abfallthemen konkretisieren und näher ausführen. Diese Verordnungen ergänzen das Gesetz und setzen es in der Praxis um. Eine wichtige Vorgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die Getrennthaltungspflicht gemäß §9 KrWG. Demnach müssen sämtliche Abfälle getrennt erfasst und entsprechend ihrer Bestimmung ordnungsgemäß entsorgt und somit eine effektivere Verwertung und Wiederverwendung ermöglicht werden.
Das Gesetz enthält auch spezifische Zielvorgaben für bestimmte Abfallströme. So wurde zum Beispiel eine Recycling- und Verwertungsquote für Bau- und Abbruchabfälle von 70 Gewichtsprozent ab dem Jahr 2020 eingeführt. Dies bedeutet, dass mindestens 70 Prozent der Abfälle wieder- oder anderweitig verwertet werden müssen.
Insgesamt trägt das Kreislaufwirtschaftsgesetz dazu bei, die Abfallwirtschaft in Deutschland nachhaltiger zu gestalten, Ressourcen effizienter zu nutzen und die Umweltbelastung durch Abfälle zu reduzieren. Es fördert die Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft, in der Abfälle als Wertstoffe betrachtet werden und in möglichst geschlossenen Kreisläufen wiederverwendet und -verwertet werden. Dies ist ein wichtiger Beitrag zum Schutz unserer Umwelt und zur nachhaltigen Nutzung von Ressourcen.
Bauproduktenverordnung
Die Bauproduktenverordnung ist eine Rechtsverordnung der Europäischen Union (EU), die im April 2011 bekanntgegeben wurde. Ihr Hauptziel besteht darin, EU-weit einheitliche Produkt- und Prüfstandards für Bauprodukte zu etablieren, um deren Inverkehrbringen und Vermarkten innerhalb der EU zu erleichtern. Die Verordnung dient als rechtliche Grundlage für die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten sowie für die Leistungserklärungen, die von den Herstellern bereitgestellt werden müssen.
Um das Ziel der EU-weiten Harmonisierung zu erreichen, war eine vorherige Einigung auf Grundanforderungen an Bauwerke sowie wesentliche Qualitätsmerkmale von Baustoffen erforderlich, die diese Grundanforderungen erfüllen. Zu den Grundanforderungen an Bauwerke gehören unter anderem die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, der Brandschutz, die Hygiene, Sicherheit und der Umweltschutz, die Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung, der Schallschutz, die Energieeinsparung und der Wärmeschutz sowie die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Die Bauproduktenverordnung hat im Rahmen der Novellierung die ehemalige Bauproduktenrichtlinie erweitert, indem sie die wichtige Grundanforderung 7 hinzugefügt hat.
Gemäß Grundanforderung 7 der Bauproduktenverordnung müssen nach dem Abriss eines Gebäudes die Baustoffe und Teile wiederverwendet oder recycelt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Diese Maßnahme soll die Abfallmenge reduzieren und einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen fördern.
Weiterhin fordert die Verordnung, dass Gebäude so konzipiert werden sollen, dass sie zur dauerhaften Nutzung geeignet sind. Dies bedeutet, dass Bauwerke so gestaltet werden sollen, dass sie eine langfristige und effiziente Nutzung ermöglichen und somit eine Verschwendung von Ressourcen vermieden wird.
Insgesamt hat die Bauproduktenverordnung einen erheblichen Einfluss auf die Baubranche in der EU und trägt dazu bei, dass Bauprodukte und Bauwerke hinsichtlich ihrer Sicherheit, Qualität und Nachhaltigkeit einem einheitlichen Standard entsprechen. Durch die Förderung der Kreislaufwirtschaft und des Einsatzes umweltverträglicher Materialien leistet die Verordnung einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen in der Bauindustrie.
Energiespargesetz (EnEG)
Das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden stammt aus dem Jahr 1976 und wurde 2020 in das Gebäudeenergiegesetz aufgenommen bzw. durch dieses ersetzt.
Energiesparverordnung (EnEV)
Die Energiesparverordnung (EnEV) war eine gesetzliche Regelung in Deutschland, die bestimmte Anforderungen an die Energieeffizienz von Wohngebäuden festlegte und 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wurde.
Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz trat 2008 in Kraft und beschreibt die Verpflichtung, den Wärmebedarf für neu zu errichtende Gebäude anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz führt seit 2020 das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Es hat zum Ziel, die Auswirkungen des Neubau-Energiebedarfs zum Heizen und zur Warmwasserbereitung auf die Umwelt zu limitieren.
Dafür legt es fest, welche energetische Mindestanforderungen beheizte oder klimatisierte Gebäude erfüllen müssen und enthält Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik, zum Wärmestandard und letztlich auch zum Hitzeschutz von Gebäuden. Das kann bei Bestandsbauten zu einer Nachrüst- oder Austauschpflicht führen; bei Neubauten hingegen sind anteilig regenerative Energien zum Heizen oder Kühlen vorzusehen.
Nach einer erneuten Novellierung wurde das GEG am 08.09.2023 beschlossen und soll am 01.01.2024 in Kraft treten.