Mit der Planung einer PV-Fassade sind diverse geltende bauordnungsrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Diese von Anfang an in die Überlegungen einzubeziehen, ist Sache der Entwurfsplanung.
Werden PV-Module direkt in die Gebäudehülle integriert (BIPV), müssen die „EU-Bauproduktenverordnung 305/2011“ (EU-BauPVO) und hier konkret die europäische Spezifikation für Glasprodukte sowie die jeweiligen bauordnungsrechtlichen Festlegungen des jeweiligen Bundeslandes (Landesbauordnungen und zugehörige Verordnungen) berücksichtigt werden.
Bei einem Produkt, das ein CE-Kennzeichen trägt, erklärt der Hersteller, dass dieses allen geltenden Anforderungen und Rechtsvorschriften in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit und Umwelt im europäischen Wirtschaftraum entspricht. Liegt eine derartige Kennzeichnung nicht vor, ist das Einholen einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (AbZ) beim DIBt oder einer objektbezogenen Zustimmung im Einzelfall (ZiE) bei der für das Bauvorhaben zuständigen Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes unumgänglich.
Eine ergänzende Möglichkeit für Bauarten, die von den bestehenden technischen Regeln abweichen, stellt die allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (aBG bzw. vBG) dar. Die rechtskonforme Verwendung eines Bauproduktes innerhalb einer baulichen Anlage wird hier mittels einer Übereinstimmungserklärung (umgangssprachlich: Ü-Kennzeichen) erklärt und dokumentiert.
Wie bei jeder anderen Fassade sind neben den baurechtlichen Belangen natürlich auch Tragfähigkeit (Statik), Gebrauchstauglichkeit und Brandschutz zu berücksichtigen und entsprechend nachzuweisen, ggf. mit der Unterstützung eines entsprechenden, vorlageberechtigten Fachplaners.
Die in diesem Absatz beschriebenen Leistungen sind Bestandteil der Architektenplanung.