Gerüste – sicher hoch hinaus

Gerüst oder Arbeitsbühne ?

Eine Standardlösung gibt es bei dieser Frage nicht, zumal es eine ganze Reihe von Faktoren sind, die Einfluss auf die optimale Entscheidung haben :  Objektgröße und -form, die Umgebung, die Anzahl oder die Art der Gewerke, die parallel oder nacheinander arbeiten.

Der Einsatz einer Arbeitsbühne erfolgt flexibel, sie kann Hindernisse eher überwinden und nach Nutzung unmittelbar abgezogen werden.

Ein Gerüst hingegen empfiehlt sich, wenn mehrere Gewerke es nutzen oder zumindest viele Personen gleichzeitig an der Fassadenfläche agieren müssen. Es kann zusätzlich während der Dacharbeiten als Randabsturzsicherung gestaltet werden und dient zum kurzzeitigen Vorhalten der zu verarbeitenden Materialien.

Allgemeines

Fassadengerüste finden auf nahezu jeder Baustelle Anwendung und gerade hier gelten Regeln zu Umgang und Verwendung.  Im Vordergrund steht der Arbeits- und Gesundheitsschutz im Kontext mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Die derzeitigen Fachregeln orientieren sich an der novellierten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aus 11/2016 sowie der überarbeiteten technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121). Im Zentrum der Betrachtung stehen Maßnahmen zur Gefährdungsverhütung, welche nach dem TOP-Prinzip entwickelt werden:

  1. technische Schutzmaßnahmen
  2. organisatorische Schutzmaßnahmen und
  3. personenbezogene Schutzmaßnahmen.

Eine vorab zu erstellende Gefährdungsbeurteilung definiert und analysiert mögliche Gefährdungen, die sich aus der Arbeit mit oder auf einem Gerüst ergeben können und schreibt Festlegungen nieder, die mögliche Risiken auf ein absolutes Minimalmaß reduzieren. Eine Vorlage hierfür bietet z.B. die BG Bau.

Als mögliche Gefährdungen gelten neben Absturz und Witterungsunbilden auch Gefahren aus elektrischem Strom, Lärm, Strahlung oder Gefahrstoffen, gleichfalls können auch vom einzurüstenden Objekt selbst individuelle Gefährdungen durch Schächte, Rohrleitungen, nicht durchtrittsichere Flächen oder Explosionsgefahr ausgehen.

Arbeitsgerüste gelten als temporäre Konstruktionen für Bauwerke – die an sie gestellten Anforderungen hinsichtlich Leistung, Entwurf, Konstruktion und Bemessung werden in der DIN EN 12811-1 beschrieben.

Lastklasse / Breitenklasse / Gerüstabmessungen

Hauptcharakteristika eines Gerüstes sind Last- und Breitenklasse. Übliche Lastklassen im Fassadenbau sind

  • Lastklasse 3 (gleichmäßig verteilte Last 2,00 kN/m²) und
  • Lastklasse 4 (gleichmäßig verteilte Last 3,00 kN/m²;
                       für schwerere Fassadenelemente, z.B. Keramik).

Die Breitenklasse (DIN EN 12810-1 und DIN EN 12811-1) werden nach W (Breite der Gerüstlage, also der gesamten Belagfläche inclusive einer eventuellen Gerüstverbreiterung) und SW (Maß zwischen den Ständern, bei Systemgerüsten) unterschieden, die Unterteilung beider Gruppen erfolgt noch einmal nummerisch und beschreibt die Belagbreite (SW06 = 60cm).

Bei der auszuwählenden Belagbreite gilt es zu betrachten, ob für die zu verrichtenden Tätigkeiten eine temporäre Vorhaltung von Material (z.B. Dämmstoffe) auf dem Gerüst erfolgen muss – in diesem Fall ist zwingend von mindestens 90cm Belagbreite auszugehen, um den gefahrlosen Durchgang ( ≥ 20cm) gewährleisten zu können. Hier wird somit eine Breitenklasse 09 erforderlich.

Nicht mehr ganz neu ist, dass die sich unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ergebenden höheren Dämmstoffstärken zwangsläufig zu einem weiteren Gerüstabstand und somit größeren Verankerungsabständen führen.

Vorgeschrieben bleibt ein maximaler Arbeitsraum zwischen Verankerungsgrund und Belagkante 300mm. Kann dieser auf Grund der örtlichen Bedingungen nicht eingehalten werden, sind entweder zusätzliche Geländer oder Innenkonsolen anzubringen.

Anforderungen für die Ausführung und den Nachweis der Tragfähigkeit üblicher vorgefertigter Fassaden-Gerüstsystemen bis zu einer Höhe von 24m finden sich in der DIN EN 12810-1.

Verankerung in einer VHF

Die erforderliche Verankerung eines Fassadengerüstes ist in der DIN EN 12811-1 geregelt, ein tragfähiger Untergrund (z.B. Rohbau) wird vorausgesetzt.

Soweit es möglich ist, sollten für die Verankerung die offenen Fugen einer VFH genutzt werden – so kann die Fassade komplett montiert werden und ist unabhängig von dem sonst begleitenden Rückbau des Gerüstes. Die exakte Lage der Fugen ist jedoch erst nach der UK-Montage final definierbar, ein nachträgliches Umankern damit also dennoch meist erforderlich. Je nach Bekleidung (z.B. durch großformatige Elemente) kann es auch sinnvoll sein, die Gerüste nach der Montage der UK und WD rückzubauen und die Montage der Fassadenbekleidung mit Scherenarbeitsbühnen vorzunehmen.

Für spätere Instandhaltungsmaßnahmen ist es oft sinnvoll, bereits im Zuge der Montage bzw. des Abrüstens des vorhandenen Flächengerüsts die später nutzbaren Dauergerüstanker einzubringen und diese in einem Gerüstankerplan final grafisch zu dokumentieren. Anzahl und Lage der Dauergerüstanker sind so festzulegen, dass ein neues Gerüst zu einem späteren Zeitpunkt ausschließlich an diesen befestigt werden kann und es keiner zusätzlichen Ankerpunkte bedarf.

Die Planung von Dauergerüstankern erfolgt anhand der DIN 4426.

Üblicherweise erfolgt die Verankerung von Gerüsten im Fassadenbau mittels Polyamiddübel (Nylon), in welche Ringösen geschraubt werden, an denen wiederrum die Gerüsthalter montiert werden.

Gerüste – sicher hoch hinaus

Was muss bei der Benutzung beachtet werden ?

Allgemeines

  • Treppen sind stets Leitern vorzuziehen (lt. TRBS 2121-1 ab einer Aufstiegshöhe von 5,0m sind Treppen zwingend vorgeschrieben)
  • Bei Schnee und Eis muss vor Benutzung eine Beräumung erfolgen.
  • Ein Abspringen durch Personen oder ein Abwerfen von Lasten auf Gerüstbeläge ist unzulässig.
  • Die Klappen der Durchstiegsbeläge sind unmittelbar nach Benutzung wieder zu schließen.

Prüfung

Der sichere Auf-, Um- und Abbau eines Gerüstes unterliegt ausschließlich dem dafür verantwortlichen Fachunternehmen und erst nach erfolgter Prüfung durch eine hierzu befähigte Person (§ 14 BetrSichV, z.B. Gerüstbaumeister oder Geprüfter Polier), Freigabe, Kennzeichnung sowie entsprechender Unterweisung der Beschäftigten darf eine Nutzung erfolgen.

Kennzeichnung

Das Prüfprotokoll verbleibt bis zur nächsten Prüfung oder aber dem Einsatzende am Einsatzort, als Mindestanforderungen an die Kennzeichnung sind

  • Name, Anschrift, Tel.-Nr., E-Mail des Gerüsterstellers
  • Gerüstbauart
  • Last- und Breitenklasse
  • Nutzungshinweise (z.B. Art, Anzahl und Lage der Zugänge)
  • Angabe über eventuelle eingeschränkte Verwendung
  • ggf. Warnhinweise
  • Datum der Prüfung

am Gerüst auszuweisen.

Handelt es sich um ein komplexeres Gerüst, kann die Erstellung eines Gerüstplanes sinnvoll und notwendig werden. Neben den o.g. Angaben beschreibt dieser detailliert die konstruktiven Lösungen sowie die Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung am konkreten Objekt.

Zwischenzeitliche Funktionskontrollen durch Inaugenscheinnahme können durch eine befähigte Person des/der Gerüstnutzer erfolgen, welche über entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung im Bau- oder Montagegewerk, Berufserfahrung sowie gerüstbezogene Unterweisung verfügt. Diese Inaugenscheinnahme sollte arbeitstäglich vor jeder Benutzung erfolgen; ein besonderes Augenmerk ist beispielsweise nach außergewöhnlichen Witterungsereignissen erforderlich. Auch hier bietet die BG Bau eine Checkliste für Nutzer von Gerüsten an.

Umbauarbeiten

Umbauarbeiten jedweder Art (Umankern, Demontage einzelner Bestandteile) sind durch den Gerüstersteller zu erbringen und keinesfalls durch den Nutzer. Erforderliche Umbauten sind stets an den Auftraggeber zu melden und gemeinschaftlich mit den betreffenden Baubeteiligten abzusprechen.

Sperrung

Ergibt die Inaugenscheinnahme oder die Prüfung einen Mangel, ist das Gerüst umgehend gegen versehentliche Nutzung zu sperren und entsprechend mit einem Warnhinwies zu versehen.

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